Hauptinhalt

Kontakt und Beratung

So erreichen Sie uns:

Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie bitte den Standort in Ihrer Region an. Welcher Standort für Sie zuständig ist, sehen Sie auf der Landkarte.

Unsere telefonischen Sprechzeiten sind:

  • Montag, Mittwoch und Donnerstag: 09:00–12:00 Uhr & 13:00–15:30 Uhr
  • Dienstag: 09:00–12:00 Uhr & 13:00–18:00 Uhr
  • Freitag: 09:00–13:00 Uhr

Die direkten Telefonnummern der einzelnen Standorte finden Sie auf der rechten Seite.

In der PDF-Datei erklären wir Ihnen außerdem, wie das Behördentelefon aufgebaut ist und wie Sie schnell die richtige Hilfe bekommen (Download - rechte Spalte). 

Wir freuen uns auf Ihren Anruf!

 

Häufig gestellte Fragen - FAQ 

 

  • Was gilt zur Teilnahme?
  • Welche Spielräume gibt es bei Befreiungen?
  • Wie sind Kosten rechtlich einzuordnen, und welche Unterstützungsmöglichkeiten bestehen?
  • Welche Verantwortung tragen Schule und Erziehungsberechtigte?

Unser Jurist Gotthard Dorzok ordnet die zentralen Aspekte verständlich ein und zeigt, worauf es in der Praxis ankommt:

Videobeitrag zu Klassen- und Schulfahrten

In Deutschland bzw. Sachsen besteht eine allgemeine Schulpflicht in Form einer Schulbesuchspflicht. Diese ist an den öffentlichen Schulen und genehmigten Ersatzschulen zu erfüllen. Ausnahmen von der Schulbesuchspflicht bedürfen einer Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde (§ 26 Abs. 3 Satz 2 SächsSchulG). Dies betrifft Sachverhalte, in denen schulpflichtige Kinder und Jugendliche ihre Schulpflicht in einem anderem Bundesland oder Land absolvieren.

Bei längerer Erkrankung kann das Ruhen der Schulpflicht beantragt werden (§ 29 Abs. 1 des Sächsischen Schulgesetzes (SächsSchulG)). Dies bedeutet, dass die Schulpflicht vorübergehend ausgesetzt wird.

  • Gesundheitliche Gründe: Wenn Ihr Kind aus körperlichen, geistigen oder psychischen Gründen längerfristig nicht am Unterricht teilnehmen kann.

Zuständige Behörde: Über das Ruhen der Schulpflicht aus gesundheitlichen Gründen entscheiden die Landkreise und kreisfreien Städte für ihre schulpflichtigen Einwohner und Einwohnerinnen. Das bedeutet: Sie müssen sich an das Schulamt Ihrer Kommune wenden, nicht direkt an das LaSuB.

  • Kinderbetreuung: Wenn bei Erfüllung der Schulpflicht die Betreuung eines eigenen Kindes gefährdet wäre

Zuständigkeit liegt bei der Schulleitung. Antragstellung ist erforderlich.

Videobeitrag zur Schulpflicht

Wenn Sie Ihr Schulzeugnis verloren haben, können Sie eine Zweitschrift (Ersatzzeugnis) beantragen. Die zuständige Stelle hängt davon ab, wie lange der Abschluss zurückliegt und ob Ihre ehemalige Schule noch existiert.

Erste Anlaufstelle: Ihre ehemalige Schule

Wenden Sie sich zunächst an das Sekretariat Ihrer ehemaligen Schule. Schulen sind verpflichtet, Zeugnisunterlagen aufzubewahren.

Aufbewahrungsfristen in Sachsen

Abschluss- und Abgangszeugnisse werden 50 Jahre aufbewahrt. Andere Zeugnisse (z. B. Halbjahreszeugnisse) werden 20 Jahre aufbewahrt.

Wenn die Schule nicht mehr existiert

Falls Ihre Schule geschlossen wurde, wenden Sie sich an: das zuständige Archiv (Kreisarchiv, Stadtarchiv oder Archivverbund des Landkreises).

Form und Kosten einer Zweitschrift

Eine Zweitschrift ist kein Originalzeugnis. Es wird lediglich bestätigt, dass ein solches ausgestellt wurde. Für die Anfertigung einer Zweitschrift sind Verwaltungskosten zu entrichten.

Videobeitrag zu Zeugnissen

Ein Nachteilsausgleich sorgt dafür, dass alle Prüflinge trotz unterschiedlicher Voraussetzungen die gleichen Chancen haben. Er ist begrenzt auf die Ausgestaltung und Organisation bei der Leistungserbringung. Nicht davon umfasst sind qualitative Veränderungen in den fachlichen Anforderungen bzw. der Verzicht auf bestimmte Leistungserfordernisse oder ein Notenverzicht. Für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen, chronischen Erkrankungen oder Teilleistungsstörungen (Lese-Rechtschreib-Störung/LRS, nicht jedoch Rechenschwäche/ Dyskalkulie) enthalten die Schulordnungen der Grundschulen, Oberschulen, Gymnasien und Berufsschulen entsprechende Hinweise.

Wichtig: Der Nachteilsausgleich ist keine Bevorzugung einzelner Schülerinnen und Schüler. Er verändert nur die Rahmenbedingungen (z. B. Schreibzeitverlängerung), nicht den Prüfungsinhalt.

Wann hat mein Kind Anspruch auf Nachteilsausgleich?

Ihr Kind kann Anspruch haben bei:

  • Lese-Rechtschreib-Störung (LRS/Legasthenie)
  • Behinderungen (körperlich, geistig, Sinnesbehinderungen)
  • Chronischen Erkrankungen (z. B. ADHS, Autismus, Diabetes, psychische Erkrankungen)
  • Inklusiver Unterrichtung
  • Vorübergehenden Beeinträchtigungen (z. B. gebrochener Arm)

Welche Maßnahmen sind möglich?

Typische Maßnahmen umfassen:

  • Verlängerung der Bearbeitungszeit bei Leistungskontrollen
  • Nutzung technischer Hilfsmittel (PC, Tablet)
  • Mündliche statt schriftliche Prüfungen
  • Größere Schrift oder angepasste Aufgabenblätter (Adaption)
  • Separate Prüfungsräume oder Pausen

Wie beantrage ich den Nachteilsausgleich?

  1. Formloser schriftlicher Antrag bei der Fachlehrkraft einreichen
  2. Nachweise beifügen: Fachärztliches Attest, Gutachten (z. B. vom Schulpsychologischen Dienst, Kinder- und Jugendpsychiater)
  3. Fachlehrkraft entscheidet im Einvernehmen mit der Schulleitung.

Was ist der Unterschied zwischen Nachteilsausgleich und Notenschutz?

  •     Nachteilsausgleich: Verändert den Prüfungsablauf (z. B. mehr Zeit).
  •     Notenschutz: Verändert die Bewertung (z. B. Rechtschreibfehler werden nicht gewertet).

Brauche ich immer ein ärztliches Attest?

Zwingend erforderlich nur bei

  • Umfangreicheren Maßnahmen
  • Abschlussbezogenen Prüfungen

Zuständige Stellen:

  • Erste Anlaufstelle: Die Schule Ihres Kindes (Klassenlehrerin/Klassenlehrer, Schulleitung)
  • Schulpsychologische Beratung: Bei Fragen zu Diagnostik und Förderbedarf
  • LASuB Sachsen: Bei übergeordneten Fragen oder Beschwerden

Nächste Schritte für Sie:

  • Sprechen Sie mit der Klassenlehrerin/dem Klassenlehrer Ihres Kindes
  • Holen Sie ggf. ein fachärztliches Gutachten ein
  • Stellen Sie einen formlosen schriftlichen Antrag an die Schulleitung

Videobeitrag zum Nachteilsausgleich

Telefonische Erreichbarkeit

Download

Standort Bautzen

Landkreise Bautzen und Görlitz

Telefon: 03591 621-0

E-Mail: poststelle-b@lasub.smk.sachsen.de

Standort Chemnitz

Stadt Chemnitz, Erzgebirgskreis und Landkreis Mittelsachsen

Telefon: 0371 5366-0

E-Mail: poststelle-c@lasub.smk.sachsen.de

Standort Dresden

Stadt Dresden, Landkreise Meißen und Sächsische Schweiz-Osterzgebirge

Telefon: 0351 8439-0

E-Mail: poststelle-d@lasub.smk.sachsen.de

Standort Leipzig

Stadt Leipzig, Landkreise Leipzig und Nordsachsen

Telefon: 0341 4945-50

E-Mail: poststelle-l@lasub.smk.sachsen.de

Standort Zwickau

Landkreis Zwickau und Vogtlandkreis

Telefon: 0375 4444-0

E-Mail: poststelle-z@lasub.smk.sachsen.de

zurück zum Seitenanfang